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- 22.06.2010 Deutsch-chinesische Zusammenarbeit in der Luft- und Raumfahrtnormung
- 12.06.2010 Forum zur Normungsarbeit der nationalen Dienstleistungsbranche
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VORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSETZUNG DES NORMENGESETZES DER VOLKSREPUBLIK CHINA
Zuständige Behörde:
Erlassen am: 06.04.1990
Eingeführt am: 06.04.1990
(Verkündet per Verordnung Nr. 53 des Staatsrats der Volksrepublik China am 6. April 1990 und in Kraft getreten am Tag der Verkündung)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Diese Vorschriften wurden gemäß den Bestimmungen des Normengesetzes der Volksrepublik China (im Folgenden "Normengesetz" genannt) abgefasst.
Artikel 2
Es sollten Normen für die folgenden zu vereinheitlichenden technischen Anforderungen erarbeitet werden:
(1) Arten, Spezifikationen, Qualitäten und Klassen von Industrieerzeugnissen oder Sicherheits- und Hygieneanforderungen;
(2) Verfahren für Konstruktion, Produktion, Erprobung, Prüfung, Verpackung, Lagerung, Transport und Gebrauch von Industrieerzeugnissen oder Sicherheits- und Hygieneanforderungen bei Produktion, Lagerung und Transport;
(3) verschiedene technische Anforderungen und Verfahren für die Umweltschutzprüfung;
(4) technische Anforderungen und Verfahren für Vermessung, Entwurf, Konstruktion, Prüfung und Abnahme von Bauvorhaben;
(5) technische Begriffe, Symbole, Kurzbezeichnungen, Entwurfsverfahren und Anforderungen hinsichtlich Umstellung und Koordination in der industriellen Fertigung sowie im Bauwesen und Umweltschutz;
(6) Arten, Spezifikationen, Qualitäten, Klassen, Prüfung, Verpackung, Lagerung, Transport und Anforderungen hinsichtlich Produktionstechnologie und Managementerfahrung im Bereich landwirtschaftlicher Erzeugnisse (einschließlich Saatgut, Sämlingen, Zuchtvieh und Zuchtgeflügel sowie Erzeugnissen aus Forstwirtschaft, Tierzucht und Fischerei; gilt ebenso für nachstehend aufgeführtes);
(7) Technische Anforderungen hinsichtlich Information, Energie, Ressourcen und Transport.
Artikel 3
Der Staat geht bei der Entwicklung von Normungsvorhaben planvoll vor. Die Normungsarbeit sollte in die Pläne für eine nationale wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung auf den verschiedenen Ebenen einbezogen werden.
Artikel 4
Der Staat fördert die Übernahme internationaler Normen sowie weiterentwickelter Normen des Auslands und beteiligt sich aktiv an der Erarbeitung internationaler Normen.
Abschnitt 2 Verwaltung der Normungsarbeit
Artikel 5
Die für die Normungsarbeit Verantwortlichen übernehmen folgende Aufgaben: Erarbeitung von Normen, Organisation und Überwachung der Normenumsetzung.
Artikel 6
Die dem Staatsrat unterstehende Normenabteilung hat die zentrale Federführung für die landesweite Normungsarbeit inne; ihr obliegen folgende Aufgaben:
(1) die Umsetzung der staatlichen Gesetzesverordnungen, Strategien und Maßnahmen im Bereich der Normung zu organisieren;
(2) die Erstellung von Programmen und Plänen für Normungsarbeit landesweit zu organisieren;
(3) die Erarbeitung nationaler Normen zu organisieren;
(4) den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Abteilungen sowie den für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, einen Orientierungsrahmen für ihre Normungsarbeit und die damit verbundenen Koordi¬nierungs¬arbeiten zu bieten und sich mit eventuellen diesbezüglichen Problemen zu befassen;
(5) die Umsetzung von Normen zu organisieren;
(6) die Umsetzung von Normen zu beaufsichtigen und zu überprüfen;
(7) die zentrale Federführung für die Bestätigung der Produktqualität im ganzen Land zu übernehmen;
(8) die Gesamtverantwortung für Kontakte auf fachlicher Ebene mit der maßgeblichen internationalen Normungsorganisation zu übernehmen.
Artikel 7
Die dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Abteilungen sind für die Normungsarbeit in ihren Abteilungen oder Branchen zuständig. Sie übernehmen folgende Aufgaben:
(1) die staatlichen Gesetze, Vorschriften, Strategien und Maßnahmen im Bereich der Normung umzusetzen und spezifische Verfahren für deren Umsetzung in ihren Abteilungen und Branchen zu entwickeln;
(2) Programme und Pläne für die Normungsarbeit in ihren Abteilungen und Branchen zu erstellen;
(3) vom Staat übertragene Aufgaben zu übernehmen, nämlich staatliche Normen zu erarbeiten und die Erarbeitung der Normen in ihren jeweiligen Branchen zu organisieren;
(4) den jeweils zuständigen Behörden in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, einen Orientierungsrahmen für ihre Normungsarbeit zu bieten;
(5) die Umsetzung der Normen in ihren Abteilungen und Branchen zu organisieren;
(6) die Umsetzung der Normen zu beaufsichtigen und zu überprüfen;
(7) mit Genehmigung der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung die Zuständigkeit für die Bestätigung der Produktqualität in ihren Branchen zu übernehmen.
Artikel 8
Die für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, haben die zentrale Federführung für die Normungsarbeit in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen inne und übernehmen folgende Aufgaben:
(1) die staatlichen Gesetze, Vorschriften, Strategien und Maßnahmen im Bereich der Normung umzusetzen und spezifische Verfahren für deren Umsetzung in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen zu entwickeln;
(2) lokale Programme und Pläne für die Normungsvorhaben zu erstellen;
(3) die Erarbeitung lokaler Normen zu organisieren;
(4) den zuständigen Verwaltungsbehörden in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen einen Orientierungsrahmen für ihre Normungsarbeit zu bieten, die Arbeit auf diesem Gebiet zu koordinieren und sich mit eventuellen diesbezüglichen Problemen zu befassen;
(5) die Umsetzung der Normen in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen zu organisieren;
(6) die Umsetzung der Normen zu beaufsichtigen und zu überprüfen.
Artikel 9
Die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, sind für die Normungsarbeit in ihren Abteilungen und Branchen in den jeweiligen Verwaltungsregionen zuständig und übernehmen folgende Aufgaben:
(1) die Gesetze, Vorschriften, Strategien und Maßnahmen im Bereich der Normung, die vom Staat und seinen jeweiligen Abteilungen, Branchen und Verwaltungsregionen ausgearbeitet wurden, umzusetzen und spezifische Verfahren für ihre Umsetzung zu entwickeln;
(2) Programme und Pläne für Normungsarbeit in ihren Abteilungen und Branchen in den jeweiligen Verwaltungsregionen zu erstellen;
(3) die von den Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, übertragene Aufgabe zu übernehmen;
(4) die Umsetzung der Normen in ihren Abteilungen und Branchen in den jeweiligen Verwaltungsregionen zu organisieren;
(5) die Umsetzung der Normen zu beaufsichtigen und zu überprüfen.
Artikel 10
Die Arbeitsteilung zwischen den für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen und den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden in den Kommunen und Landkreisen wird von den Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, festgelegt.
Abschnitt 3 Erarbeitung von Normen
Artikel 11
Es sollten nationale Normen (einschließlich Musternormen) für die folgenden landesweit zu vereinheitlichenden technischen Anforderungen erarbeitet werden:
(1) Anforderungen für die Normung allgemein verwendeter technischer Begriffe;
(2) technische Anforderungen für den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Sicherheit von Personen und Sachwerten;
(3) technische Anforderungen für wesentliche Rohstoffe, Kraft- und Brennstoffe sowie verarbeitete Stoffe;
(4) technische Anforderungen für allgemein verwendete typische Ersatzteile;
(5) allgemein angewandte Untersuchungs- und Prüfverfahren;
(6) technische Anforderungen für allgemein verwendetes Managementwissen;
(7) wichtige technische Anforderungen im Bauwesen;
(8) technische Anforderungen für andere wichtige Erzeugnisse, die staatlicher Kontrolle unterliegen müssen.
Artikel 12
Bei der Erarbeitung nationaler Normen ist die dem Staatsrat unterstehende Normenabteilung dafür verantwortlich, Pläne zu erstellen sowie Entwurfsarbeiten, Überprüfungen und Annahme, die Nummerierung und Veröffentlichung zu organisieren.
Bei der Erarbeitung nationaler Normen in den Bereichen Bauwesen, Pharmazeutika, Lebensmittelhygiene, Veterinärmedizin und Umweltschutz sind die für Bauwesen, öffentliches Gesundheitswesen, Landwirtschaft und Umweltschutz zuständigen Abteilungen, die dem Staatsrat unterstehen, dafür verantwortlich, die Entwurfsarbeiten, Überprüfungen und Annahme in ihren jeweiligen Abteilungen zu organisieren. Die Verfahren für die Nummerierung und Veröffentlichung werden von der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung in Zusammenarbeit mit den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Abteilungen entwickelt.
Im Fall von Widersprüchen zwischen Gesetzesbestimmungen und den vorstehenden Bestimmungen über die Erarbeitung nationaler Normen, finden Erstere Anwendung.
Artikel 13
In dem Fall, dass es keine nationalen Normen für technische Anforderungen gibt, die für bestimmte Branchen landesweit genormt sein müssen, können Branchennormen (einschließlich Musternormen) erarbeitet werden. Die einzelnen zu erarbeitenden Branchennormen sind von den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen festzulegen.
Artikel 14
Bei der Erarbeitung von Branchennormen sind die dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen dafür verantwortlich, Pläne zu erstellen sowie Entwurfsarbeiten, Überprüfungen und Annahme, die Nummerierung und Veröffentlichung zu organisieren; sie sollten der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung zum Zweck der Protokollierung Bericht erstatten.
Branchennormen sind automatisch null und nichtig, sobald entsprechende nationale Normen in Kraft treten.
Artikel 15
Sofern keine diesbezüglichen nationalen Normen oder Branchennormen existieren, können lokale Normen für die Sicherheits- und Hygieneanforderungen für Industriegüter, die in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, vereinheitlicht werden müssen, erarbeitet werden. Die einzelnen zu erarbeitenden lokalen Normen sind von den für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, festzulegen.
Artikel 16
Bei der Erarbeitung lokaler Normen sind die für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, dafür verantwortlich, Pläne zu erstellen sowie Entwurfsarbeiten, Überprüfungen und Annahme, die Nummerierung und Veröffentlichung zu organisieren; sie sollten der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung sowie den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen zum Zweck der Protokollierung Bericht erstatten. Im Fall von Widersprüchen zwischen Gesetzesbestimmungen und den vorstehenden Bestimmungen über die Erarbeitung lokaler Normen, finden Erstere Anwendung.
Lokale Normen sind automatisch null und nichtig, sobald entsprechende nationale Normen oder Branchennormen in Kraft treten.
Artikel 17
Für den Fall, dass keine nationalen Normen, Branchennormen oder lokale Normen für bestimmte Erzeugnisse existieren, sollen die Unternehmen, die solche Erzeugnisse herstellen, ihre eigenen Normen als Grundlage für die Fertigungsorganisation erarbeiten. Werknormen sind von den jeweiligen Unternehmen selbst zu erarbeiten (Verfahren für die Erarbeitung von Normen für landwirtschaftliche Betriebe werden getrennt bekannt gegeben) und gemäß den Bestimmungen der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, zum Zweck der Protokollierung vorzulegen.
Existieren bereits nationale Normen, Branchenormen und lokale Normen, sollten die Unternehmen darin bestärkt werden, Werknormen zu erarbeiten, die strenger sind als die entsprechenden nationalen Normen, Branchennormen oder lokalen Normen, und diese in ihren Unternehmen anzuwenden.
Artikel 18
Nationale Normen und Branchennormen werden in verbindliche Normen und empfohlene Normen unterteilt.
Folgende Normen fallen in die Kategorie der verbindlichen Normen:
(1) Normen für Pharmazeutika, Lebensmittelhygiene und Veterinärmedizin;
(2) Sicherheits- und Hygienenormen für Erzeugnisse sowie die für Herstellung, Lagerung, den Transport und die Verwendung von Erzeugnissen; Normen für Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Hygiene- und Sicherheitsnormen im Transportbereich;
(3) Qualitäts-, Sicherheits- und Hygienenormen im Bereich Bauwesen sowie andere Normen im Bereich Bauwesen, die staatlicher Kontrolle unterliegen müssen;
(4) Normen für die Emission von Schadstoffen in Bezug auf den Umweltschutz und Normen für die Qualität der Umwelt;
(5) wichtige technische Begriffe, Symbole, Kurzbezeichnungen und Entwurfsverfahren, die allgemein gebräuchlich sind;
(6) Normen für allgemein angewandte Untersuchungs- und Prüfverfahren;
(7) Normen für Umrechnung/Konvertierung und Koordination;
(8) Qualitätsnormen für wichtige Erzeugnisse, die staatlicher Kontrolle unterliegen müssen. Der Katalog wichtiger Erzeugnisse, die staatlicher Kontrolle unterliegen müssen, ist von der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung in Zusammenarbeit mit den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen festzulegen.
Jene Normen, die nicht verbindlich sind, sind empfohlene Normen.
Die lokalen Normen für Sicherheits- und Hygieneanforderungen für Industrieerzeugnisse, die von den für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, erarbeitet werden, sind in ihren jeweiligen Verwaltungsregionen verbindliche Normen.
Artikel 19
Branchenverbände, Forschungseinrichtungen für Wissenschaft und Technologie sowie Hochschulen sollten in die Erarbeitung von Normen einbezogen werden.
Die für die Erarbeitung von nationalen Normen, Branchennormen und lokalen Normen zuständigen Abteilungen sollten technische Normenausschüsse einrichten, denen Experten aus Reihen der Anwender, Produktionseinheiten, Branchenverbände, Forschungseinrichtungen für Wissenschaft und Technologie, Hochschulen sowie der betreffenden Abteilungen angehören. Diese Ausschüsse sind dann für die Erarbeitung von Normen und für die Prüfung der technischen Aspekte der Entwürfe verantwortlich. Wo keine technischen Normenausschüsse eingerichtet wurden, können die speziell für Normung zuständigen Stellen die Erstellung von Normenentwürfen und die Prüfung der technischen Aspekte der Entwürfe übernehmen.
Für die Erarbeitung von Werknormen werden umfassende Stellungnahmen der Anwender sowie der Forschungseinrichtungen für Wissenschaft und Technologie benötigt.
Artikel 20
Nach Inkrafttreten von Normen müssen die Abteilungen, welche die Normen ausgearbeitet haben, diese Normen zu gegebener Zeit in Anbetracht der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen sowie der Erfordernisse der Ökonomie überprüfen. Normalerweise sollte eine solche Überprüfung mindestens alle fünf Jahre stattfinden.
Artikel 21
Die Verfahren für die Kodierung und Nummerierung von nationalen Normen, Branchennormen und lokalen Normen werden von der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung vorgegeben.
Die Verfahren für die Kodierung und Nummerierung von Werknormen werden von der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung in Zusammenarbeit mit den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen vorgegeben.
Artikel 22
Die Verfahren für die Veröffentlichung und Verbreitung von Normen werden von den Abteilungen festgelegt, welche die Normen ausgearbeitet haben.
Abschnitt 4 Umsetzung und Überwachung von Normen
Artikel 23
Alle mit wissenschaftlicher Forschung, Produktion und betrieblichen Abläufen befassten Organisationen und Personen sind zur strikten Umsetzung der verbindlichen Normen verpflichtet. Erzeugnisse, die den verbindlichen Normen nicht entsprechen, dürfen nicht hergestellt, auf den Markt gebracht oder importiert werden.
Artikel 24
Unternehmen können sich in der Produktion an nationale Normen, Branchennormen und lokale Normen oder an Werknormen halten. Die Kurzbezeichnungen, laufenden Nummern und Titel der Normen sollten auf den Erzeugnissen selbst, in den technischen Handbüchern oder auf den Verpackungen vermerkt sein.
Artikel 25
Die technischen Anforderungen für Exporterzeugnisse sind von den beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
Werden Exporterzeugnisse, die verbindlichen chinesischen Normen entsprechen sollten, im Inlandsmarkt verkauft, so müssen sie die Anforderungen der maßgeblichen verbindlichen Normen erfüllen.
Artikel 26
Die Unternehmen sollten die Normenanforderungen bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse, der Verbesserung von Erzeugnissen oder der Durchführung technischer Innovationen erfüllen.
Artikel 27
Die dem Staatsrat unterstehende Normenabteilung organisiert die Gründung branchenspezifischer Stellen für Konformitätsprüfung, welche die Produktqualität bestätigen, oder sie ermächtigt die den Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen damit.
Artikel 28
Die dem Staatsrat unterstehende Normenabteilung ist für die Überwachung der landesweiten Umsetzung von Normen verantwortlich. Die dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Abteilungen sind für die Überwachung der Umsetzung der Normen in ihren jeweiligen Abteilungen und Branchen verantwortlich.
Die Verwaltungsabteilungen für Normung in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, sind für die Überwachung der Umsetzung der Normen in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten verantwortlich. Die jeweiligen Verwaltungsbehörden der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, sind für die Überwachung der Umsetzung der Normen in ihren Abteilungen und Branchen in den jeweiligen Verwaltungsgebieten verantwortlich.
Die Verwaltungsabteilungen für Normung und die jeweiligen Verwaltungsbehörden in den Kommunen und Landkreisen sind für die Überwachung der Umsetzung der Normen in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten im Einklang mit den ihnen von den Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralegierung unterstehen, übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Artikel 29
Die Verwaltungsabteilungen für Normung der Volksregierungen oberhalb der Ebene der Landkreise können entsprechend ihren Erfordernissen Prüfstellen einrichten oder die Prüfstellen anderer Stellen entsprechend ermächtigen, die sicherstellen sollen, dass die Erzeugnisse den Normen entsprechen, und die andere Überwachungs- und Prüfaufgaben in Bezug auf die Normenumsetzung übernehmen können. Bei der Einrichtung von Prüfstellen sollte auf eine vernünftige geografische Verteilung geachtet und umfassend Gebrauch von den verfügbaren Mitarbeitern und Einrichtungen gemacht werden.
Die Einrichtung staatlicher Prüfstellen ist von der dem Staatsrat unterstehenden Normenabteilung in Zusammenarbeit mit den dem Staatsrat unterstehenden jeweils zuständigen Abteilungen zu planen und zu überprüfen. Die Einrichtung lokaler Prüfstellen ist von den Verwaltungsabteilungen für Normung der Volksregierungen in den Provinzen, autonomen Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Verwaltungsbehörden auf Provinzebene zu planen und zu überprüfen. Die von den in diesem Artikel vorgesehenen Prüfstellen übermittelten Daten müssen bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bestimmte Erzeugnisse den maßgeblichen Normen entsprechen, als Kriterium verwendet werden.
Artikel 30
Die dem Staatsrat unterstehenden jeweiligen Verwaltungsabteilungen können entsprechend ihren Erfordernissen und gemäß den staatlichen Bestimmungen Prüfstellen einrichten, welche die Prüfaufgaben in ihren Branchen und Abteilungen übernehmen.
Artikel 31
Staatliche Organe, gesellschaftliche Organisationen, Unternehmen, Institutionen und Bürger haben allesamt das Recht, Verstöße gegen verbindliche Normen anzuzeigen und aufzudecken.
Abschnitt 5 Gesetzliche Haftung
Artikel 32
Wer gegen das Normengesetz und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Vorschriften in einem der folgenden Fälle verstößt, wird angewiesen, diesen Fehler innerhalb einer von den für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen oder den jeweiligen innerhalb ihrer Ver¬antwortungsbereiche zuständigen Behörden festgesetzten Frist zu beheben, wobei diese Stellen ihre Kritik auch in Form entsprechender Mitteilungen kundtun oder verwaltungs¬rechtliche Sanktionen gegen diejenigen verhängen können, die für die Verstöße verantwortlich sind:
(1) Unternehmen unterlassen es, Normen als Grundlage für die Fertigungsorganisation entsprechend den maßgeblichen Bestimmungen zu erarbeiten.
(2) Unternehmen unterlassen es, den höheren Behörden Produktnormen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen zum Zweck der Protokollierung vorzulegen.
(3) Unternehmen unterlassen es, ihre Erzeugnisse entsprechend den maßgeblichen Bestimmungen zu kennzeichnen, und bringen nicht ihre eigene Kennzeichnung auf ihren Erzeugnissen an.
(4) Unternehmen unterlassen es, bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse, der Verbesserung von Erzeugnissen und der Durchführung technischer Innovationen die Normenanforderungen einzuhalten.
(5) Es wird in Wissenschaft und Forschung, bei Konzeption und Fertigung gegen Bestimmungen in Bezug auf maßgebliche verbindliche Normen verstoßen.
Artikel 33
Unternehmen, die nicht den verbindlichen Normen entsprechende Erzeugnisse herstellen, sind anzuweisen, die Produktion einzustellen, während ihre Erzeugnisse beschlagnahmt, unter Aufsicht vernichtet oder dem erforderlichen technischen Verfahren unterzogen werden. Gegen die Unternehmen wird eine Geldstrafe in Höhe von 20 % bis 50 % des Gesamtwertes der Güter, gegen die Verantwortlichen eine Geldstrafe in Höhe von maximal 5000 Yuan verhängt.
Wer Güter verkauft, die nicht den verbindlichen Normen entsprechen, ist anzuweisen, den Verkauf zu stoppen und die bereits verkauften Güter innerhalb einer festgesetzten Frist zurückzurufen. Diese Güter werden dann unter Aufsicht vernichtet oder dem erforderlichen technischen Verfahren unterzogen. Die auf nicht gesetzeskonforme Weise erzielten Gewinne werden beschlagnahmt. Ferner wird gegen die Verkaufsorganisation eine Geldstrafe in Höhe von 10 % bis 20 % des Gesamtwertes, gegen die Verantwortlichen eine Geldstrafe in Höhe von maximal 5000 Yuan verhängt.
Werden von einer Organisation Güter eingeführt, die nicht den verbindlichen Normen entsprechen, sind diese Güter zur sicheren Aufbewahrung zu versiegeln und zu beschlagnahmen, unter Aufsicht zu vernichten oder dem erforderlichen technischen Verfahren zu unterziehen. Gegen die Organisation wird eine Geldstrafe in Höhe von 20 % bis 50 % des Gesamtwertes der eingeführten Güter verhängt; gegen die Verantwortlichen sind verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, wobei ihnen auch eine Geldstrafe in Höhe von maximal 5000 Yuan auferlegt werden kann.
Über die Anweisung zur Produktionseinstellung und die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die in diesem Artikel vorgesehenen sind, entscheiden die jeweils zuständigen Verwaltungsabteilungen. Über weitere Sanktionen entscheiden die für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen sowie die für Industrie und Handel zuständigen Verwaltungsabteilungen innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche.
Artikel 34
Ist das Verhalten von Organisationen mit ernsthaften Folgen verbunden und begehen Organisationen strafbare Handlungen, indem sie bei der Herstellung, Kennzeichnung und Einfuhr von Erzeugnissen gegen verbindliche Normen verstoßen, wird von den Justizbehörden entsprechend den Gesetzen die strafrechtliche Verantwortung der unmittelbar dafür Verantwortlichen geprüft.
Artikel 35
In dem Fall, dass Erzeugnisse, für die eine Konformitätsbestätigung eingeholt wurde und die mit Konformitätszeichen verkauft wurden, nicht den Konformitätsnormen entsprechen, weisen die für Normung zuständigen Verwaltungsabteilungen die jeweiligen Organisationen an, den Verkauf zu stoppen; sie verhängen ferner eine Geldstrafe von maximal dem Doppelten des auf nicht gesetzeskonforme Weise erzielten Gewinns. In schwerwiegenderen Fällen können die Stellen für Konformitätsprüfung ihre Konformitätserklärung widerrufen.
Artikel 36
Verkaufen Organisationen ihre Güter mit Konformitätskennzeichen, obwohl für diese Güter keine Konformitätserklärung vorliegt oder die Ausstellung einer Konformitätserklärung abgelehnt wurde, weisen die für Normung zuständigen Verwaltungsbehörden diese Organisationen an, den Verkauf zu stoppen; sie verhängen ferner eine Geldstrafe von maximal dem Dreifachen des auf nicht gesetzeskonforme Weise erzielten Gewinns sowie eine Geldstrafe in Höhe von maximal 5000 Yuan gegen die für diese Organisationen Verantwortlichen.
Artikel 37
Widerspricht eine Prozesspartei der verhängten Strafe, wie z.B. der Beschlagnahmung der Güter und der nicht auf gesetzeskonforme Weise erzielten Gewinne sowie der Geldstrafe, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Strafbescheids bei den Organen, die den strafzumessenden Behörden übergeordnet sind, einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Widerspricht eine Prozesspartei der aufgrund einer Nachprüfung gefällten Entscheidung, kann sie innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Nachprüfungsentscheidung Klage bei einem Volksgericht erheben. Eine Prozesspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Strafbescheids auch direkt bei einem Volksgericht Klage erheben. Wird von einer Prozesspartei weder eine Nachprüfung beantragt oder Klage bei einem Volksgericht erhoben noch dem Strafbescheid Folge geleistet, beantragt die Abteilung, welche die Entscheidung gefällt hat, beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung.
Artikel 38
Die gemäß Artikel 32 bis 36 dieser Vorschriften zu verhängenden Strafen entbinden die Prozesspartei nicht von einer damit verbundenen Schadenersatzpflicht. Geschädigte haben das Recht, von den Verantwortlichen eine Entschädigung zu fordern. Mit der Frage der Schadenersatzpflicht sowie mit Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Entschädigung können sich die zuständigen Behörden befassen, wobei die Prozessparteien aber auch direkt Klage bei einem Volksgericht erheben können.
Artikel 39
Verantwortliche für die Überwachung, Überprüfung und Verwaltung von Normungsarbeit, die eine der folgenden Handlungen begehen, werden von den jeweils zuständigen Behörden mit Sanktionen belegt; haben diese Handlungen jedoch strafbare Handlungen zur Folge, wird von den Justizbehörden entsprechend den Gesetzen die strafrechtliche Verantwortung der dafür Verantwortlichen geprüft:
(1) Fehler machen, die Schäden verursachen, weil gegen bestimmte Bestimmungen dieser Vorschriften verstoßen wurde.
(2) Fälschen und Ändern des Prüfdatums.
(3) Eigensüchtiges Fehlverhalten, Machtmissbrauch sowie die Forderung und Annahme von Bestechungsgeldern.
Artikel 40
Alle mit Beschlagnahmungen und Geldstrafen erzielten Erlöse sind an die Staatskasse abzuführen. Die gegen Organisationen verhängten Geldstrafen sind aus deren eigenen Mitteln zu bestreiten und dürfen nicht als Kosten geltend gemacht werden. Die gegen Einzelpersonen verhängten Geldstrafen dürfen nicht aus öffentlichen Mitteln erstattet werden.
Abschnitt 6 Ergänzende Bestimmungen
Artikel 41
Vorschriften über die Normenverwaltung, die in der Armee Anwendung finden, sind getrennt vom Staatsrat und der Militärkommission des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas auszuarbeiten.
Artikel 42
Vorschriften über die Normenverwaltung im Bereich Bauwesen sind getrennt von der dem Staatsrat unterstehenden für das Bauwesen zuständigen Abteilung im Einklang mit dem Normengesetz und den maßgeblichen Bestimmungen dieser Vorschriften auszuarbeiten. Sie treten nach Annahme durch den Staatsrat in Kraft.
Artikel 43
Diese Vorschriften werden vom State Bureau of Technology Supervision ausgelegt.
Artikel 44
Diese Vorschriften treten am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Über SAC - Kurzvorstellung
Normungsorganisation in der Volksrepublik China
Hauptaufgaben von SAC
Aufgaben der SAC-Geschäftsbereiche
Nachgeordnete Institutionen
Normengesetz der Volksrepublik China

